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Aufgepasst bei Werbung mit homöopathischen Arzneimitteln
Mit Urteil vom 15.04.2010 (Az. I-4 U 218/09) hat das OLG Hamm nun entschieden, dass eine Werbung für homöopathische Arzneimittel, die an ein Fachpublikum adressiert ist, unzulässig ist. Die registrierten Arzneimittel wurden in einer Broschüre für Ärzte und Heilpraktiker beworben. Dabei wurde in einer Übersicht u.a. der jeweiligen Wirkstoff der Präparate und die Anwendungsgebiete aufgeführt. Dagegen wendete sich die Wettbewerbszentrale. Sie sah in der Werbung eine Verletzung gegen die Werbervorschrift für homöopathische Arzneimittel nach § 5 HWG. Nach dieser Vorschrift darf für registrierte homöopathische Arzneimittel nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben werden. Hintergrunddes in § 5 HWG enthaltenen Werbeverbots ist der erforderliche Wirkungsnachweis für homöopathischen Arzneimittel. Das OLG Hamm urteilte schließlich, dass das generelle Werbeverbot des § 5 HWG auch dann einschlägig sein, wenn die Werbung an ein Fachpublikum gerichtet ist.